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Kann der beliehene Unternehmer hoheitlich tätig sein?
Zugleich ein Beitrag zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kosten der Tierkörperbeseitigung

Veröffentlichung

Dr. Hans-Peter Lange, Dr. Hermann Spils ad Wilken

Kann der beliehene Unternehmer
hoheitlich tätig sein?

Zugleich ein Beitrag zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kosten der Tierkörperbeseitigung

 

In Deutschland werden Tierkörper und Schlachtabfälle im wesentlichen von sog. Tierkörperbeseitigungsanstalten (TBAen) entsorgt. Dabei sind diesen Einzugsbereiche zugeordnet. Die im Einzugsbereich ansässigen Besitzer von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen sind verpflichtet, das Tiermaterial der TBA zu überlassen, soweit es nach den einschlägigen (durch die europäische Gemeinschaft vorgegebenen) Bestimmungen in einer TBA verarbeitet bzw. entsorgt werden muss (sog. Material der Kategorien 1 und 2). Die Besitzer sind also nur andienungs-, nicht beseitigungspflichtig. Beseitigungspflichtig sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, im Regelfall Kommunen oder Zweckverbände, jedoch kann die Beseitigungspflicht auch dem Inhaber der TBA übertragen werden. Inhaber einer TBA ist meist ein privatwirtschaftlich strukturiertes - oft konzernangehöriges - Unternehmen.

 

Es stellt sich die Frage, wie die Entsorgung durch dieses umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Eine finanzgerichtliche Entscheidung zu der Tätigkeit eines beseitigungspflichtigen TBA-Unternehmers steht noch aus; die Entscheidungen des BFH v. 04.06.1992  beziehen sich auf den sog. Unternehmervertrag, also "die Erfüllung einer gesetzlichen Pflichtaufgabe (Tierkörperbeseitigung) für eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (Aufgabenträger)". Wie die Rechtslage im Falle der Übertragung der Beseitigungspflicht zu beurteilen gewesen wäre, ...

 

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