Öffentliches Preisrecht

Das öffentliche Preisrecht geht auf eine Verordnung aus dem Jahre 1953 zurück und hat eine häufig unterschätzte Bedeutung. Es ist für Monopolbetriebe, die im Auftrag der öffentlichen Hand tätig sind, zwingendes Recht und regelt Grundsätze für die Kalkulation von Preisen oder Entgelten, mit denen verhindert werden soll, dass solche Monopolbetriebe zu Lasten der Kostenträger unangemessene Gewinne machen. Die Überprüfung einer Kalkulation nach den Maßstäben des öffentlichen Preisrechtes ist aufwendig, weil sie Kosten und Erlöse eines ganzen Unternehmens einschließt und vielfache, dann meist auch strittige Fragen zur Ermittlung und Verteilung von Kosten und Erlösen auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche eines solchen Monopolbetriebes aufwirft. Erforderlich sind umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse, aber auch das Know-how zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher und zivil-rechtlicher sowie steuerrechtlicher Fragestellungen. Eine inzwischen langjährige Befassung mit Fragen des öffentlichen Preisrechts ermöglicht es uns, dieses Know-how für unsere Auftraggeber einzusetzen.

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